DIROPA IT GmbH · FN 406872 t · Für Verträge mit Unternehmern (B2B)
Fassung vom 11.09.2026

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen der DIROPA IT GmbH (im Folgenden „Auftragnehmer") gegenüber Unternehmern im Sinne des UGB, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.2  Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer sie schriftlich anerkannt hat. Ein Widerspruch im Einzelfall ist nicht erforderlich.

1.3  Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Weicht eine vertragliche Vereinbarung von diesen AGB ab, ist im Vertrag anzugeben, welche Bestimmung sie ersetzt.

1.4  Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt oder mit der Leistungserbringung beginnt.

1.5  Mündliche Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Das gilt auch für ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Der E-Mail-Form genügt.

1.6  Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB mit Wirkung für künftige Verträge zu ändern. Die jeweils geltende Fassung ist unter diropa.at/agb abrufbar.

2. Leistungsumfang

2.1  Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Wartungsvertrag samt zugehörigem Leistungsschein. Leistungen, die dort nicht angeführt sind, sind nicht geschuldet.

2.2  Leistungen, die über den vereinbarten Umfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der Servicezeiten nach Punkt 3, die Analyse und Behebung von Störungen, die auf unsachgemäße Handhabung oder auf vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände zurückgehen, sowie Schulungen und Einschulungen.

2.3  Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung geeigneter Dritter zu bedienen.

2.4  Vermittelt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Leistungen Dritter, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten zu dessen Bedingungen zustande. Der Auftragnehmer haftet nur für die von ihm selbst erbrachten Leistungen.

2.5  Liefert oder installiert der Auftragnehmer Hard- oder Softwareprodukte Dritter, schuldet er deren fachgerechte Auswahl, Lieferung, Installation und Konfiguration, nicht jedoch die Fehlerfreiheit oder eine bestimmte Beschaffenheit des Produktes selbst. Für solche Produkte gelten vorrangig die Lizenz-, Garantie- und Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Herstellers.

2.6  Eine barrierefreie Ausgestaltung von Produkten oder Leistungen ist nicht Vertragsinhalt, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde. Die Prüfung, ob für den Auftraggeber diesbezügliche gesetzliche Anforderungen bestehen, obliegt dem Auftraggeber.

3. Servicezeiten und Reaktionszeiten

3.1  Als Servicezeit gilt Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage. Die telefonische Erreichbarkeit besteht Montag bis Donnerstag von 08:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 08:00 bis 14:00 Uhr.

3.2  Für Auftraggeber mit aufrechtem Wartungsvertrag gilt die im Wartungsvertrag vereinbarte Reaktionszeit. Ist dort nichts Abweichendes festgelegt, beträgt die Reaktionszeit vier (4) Stunden innerhalb der Servicezeit.

3.3  Für Auftraggeber ohne Wartungsvertrag beträgt die Reaktionszeit mindestens acht (8) Stunden innerhalb der Servicezeit. Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeit wird nicht zugesagt; solche Aufträge werden nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten bearbeitet.

3.4  Die Reaktionszeit bezeichnet den Zeitraum zwischen dem Einlangen einer Störungsmeldung beim Auftragnehmer und dem Beginn der Bearbeitung. Sie ist keine Zusage einer Wiederherstellungs- oder Behebungszeit; diese hängt von Art und Ursache der Störung ab und liegt außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers, soweit Dritte oder Hersteller beteiligt sind.

3.5  Störungsmeldungen sind an die vom Auftragnehmer bekanntgegebene Ticket-Adresse oder Telefonnummer zu richten. Meldungen an einzelne Mitarbeiter oder über andere Kanäle lösen die Reaktionszeit nicht aus.

3.6  Für Leistungen von Montag bis Freitag zwischen 17:00 und 22:00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 %, von 22:00 bis 08:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag von 100 % verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine abweichende Verrechnung ist vor Arbeitsbeginn schriftlich zu vereinbaren.

3.7  Telefonische Unterstützung wird im Minutentakt verrechnet, sofern dies nicht durch einen Wartungsvertrag oder eine sonstige schriftliche Vereinbarung anders geregelt ist.

4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des Auftraggebers

4.1  Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei allen Maßnahmen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind, und ergreift jene Maßnahmen zur Vertragserfüllung, die nicht ausdrücklich zum Leistungsumfang des Auftragnehmers gehören. Beistellungen und Mitwirkungshandlungen erfolgen unentgeltlich.

4.2  Werden Leistungen vor Ort erbracht, stellt der Auftraggeber die erforderlichen Netzwerkkomponenten, Anschlüsse, Stromversorgung, Stellflächen, Arbeitsplätze und sonstige Ressourcen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität unentgeltlich bereit, einschließlich einer geeigneten Kühlung und einer unterbrechungsfreien Stromversorgung, soweit dies für den Betrieb der Systeme erforderlich ist.

4.3  Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Betriebsvoraussetzungen sowie für die Raum- und Gebäudesicherheit verantwortlich, insbesondere für den Schutz vor Wasser, Feuer und dem Zutritt Unbefugter.

4.4  Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer und von ihm beauftragte Dritte zu den vereinbarten Zeiten Zugang zu den Räumlichkeiten und zu den betroffenen Systemen erhalten.

4.5  Der Auftraggeber stellt alle zur Auftragsdurchführung benötigten Informationen, Daten und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und in der vom Auftragnehmer geforderten Form bereit und unterstützt bei der Problemanalyse.

4.6  Der Auftraggeber behandelt die zur Nutzung der Leistungen erforderlichen Zugangsdaten vertraulich und gibt sie nicht an Dritte weiter. Er teilt dem Auftragnehmer Änderungen an Systemen, Arbeitsabläufen oder der Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Leistungen haben können, vorab mit.

4.7  Soweit nicht ausdrücklich Teil des Leistungsumfangs, sorgt der Auftraggeber auf eigenes Risiko und eigene Kosten für die Netzanbindung.

4.8  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Mitarbeitern oder Subunternehmern des Auftragnehmers Weisungen zu erteilen. Anliegen zur Leistungserbringung sind an den benannten Ansprechpartner zu richten.

4.9  Stellt der Auftraggeber Speicherplatz des Auftragnehmers in Anspruch, darf er dort keine Daten ablegen, deren Nutzung gegen geltendes Recht, behördliche Anordnungen oder Rechte Dritter verstößt. Er prüft Daten vor der Speicherung nach dem Stand der Technik auf Schadsoftware.

4.10  Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im vorgesehenen Umfang nach, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen als vertragsgemäß erbracht. Zeitpläne verschieben sich in angemessenem Umfang. Der daraus entstehende Mehraufwand wird zu den jeweils gültigen Sätzen gesondert verrechnet.

5. Datensicherung und Kontrolle der Datensicherung

5.1  Der Auftraggeber ist für die Sicherung und die Integrität seiner Daten selbst verantwortlich. Er hat vor jedem Eingriff des Auftragnehmers in Hard- oder Software eine vollständige Sicherung seiner Daten herzustellen und deren Verwendbarkeit zu prüfen.

5.2  Erbringt der Auftragnehmer Leistungen im Bereich der Datensicherung, besteht seine Leistung in der Auswahl, Einrichtung und Konfiguration der vereinbarten Sicherungslösung nach dem Stand der Technik sowie, soweit gesondert vereinbart, in deren Betrieb. Der Auftragnehmer ist nicht Hersteller der dabei eingesetzten Hard- und Softwareprodukte und schuldet weder deren Fehlerfreiheit noch deren ununterbrochene Verfügbarkeit oder eine bestimmte Funktion.

5.3  Für Mängel, Funktionsausfälle, Sicherheitslücken oder Datenverluste, die auf Hard- oder Softwareprodukte Dritter zurückgehen, gelten ausschließlich die Gewährleistungs-, Garantie- und Supportbedingungen des jeweiligen Herstellers. Punkt 2.5 und Punkt 8.6 gelten sinngemäß. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber auf Wunsch bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Hersteller; diese Unterstützung wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet, soweit sie nicht in einem Wartungsvertrag enthalten ist.

5.4  Die laufende Kontrolle der Sicherungen auf Vollständigkeit, ordnungsgemäße Durchführung und Wiederherstellbarkeit obliegt dem Auftraggeber, sofern eine Überwachung oder regelmäßige Wiederherstellungstests nicht ausdrücklich und schriftlich als Leistung vereinbart sind.

5.5  Ist eine Überwachung der Datensicherung ausdrücklich vereinbart, beschränkt sie sich auf die im Vertrag festgelegten Prüfschritte und Intervalle.

5.6  Der Auftraggeber bewahrt die dem Auftragnehmer übergebenen Daten und Unterlagen zusätzlich bei sich auf, sodass sie bei Verlust oder Beschädigung rekonstruiert werden können.

6. Änderungen des Leistungsumfangs

6.1  Beide Vertragspartner können Änderungen des Leistungsumfangs verlangen. Das Verlangen hat die gewünschte Änderung, deren Grund sowie die absehbaren Auswirkungen auf Zeitplanung und Kosten zu beschreiben.

6.2  Eine Änderung wird erst wirksam, wenn beide Vertragspartner ihr schriftlich zugestimmt haben. Bis dahin werden die Leistungen unverändert fortgeführt.

6.3  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzten Einrichtungen und Technologien zu ändern, solange dadurch keine Beeinträchtigung der vereinbarten Leistungen zu erwarten ist.

7. Leistungsstörungen und Gewährleistung

7.1  Erbringt der Auftragnehmer die Leistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, beginnt er umgehend mit der Mängelbeseitigung und erbringt seine Leistungen innerhalb angemessener Frist ordnungsgemäß, indem er nach seiner Wahl die betroffene Leistung wiederholt oder nachbessert.

7.2  Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand trägt der Auftraggeber.

7.3  Beruht ein Mangel auf Beistellungen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers oder auf der Verletzung seiner Pflichten nach Punkt 4, besteht keine unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung. Der Auftragnehmer wird den Mangel auf Wunsch kostenpflichtig beheben.

7.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate. Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren einen (1) Monat nach Ablauf dieser Frist. Die Einrede nach § 933 Abs 3 ABGB und die Vermutung der Mangelhaftigkeit nach § 924 ABGB werden ausgeschlossen.

7.5  Eine Aktualisierungspflicht nach dem Verbrauchergewährleistungsgesetz wird, soweit sie abbedungen werden kann, ausgeschlossen. Für Aktualisierungen und Updates gelten ausschließlich die getroffenen Vereinbarungen.

7.6  Von der Gewährleistung ausgenommen sind Verschleißteile und Zubehör, Schäden durch unsachgemäße Bedienung, durch Eingriffe Dritter, durch veränderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen oder Parameter, durch ungeeignete Betriebsbedingungen sowie Transportschäden.

8. Haftung

8.1  Der Auftragnehmer haftet für nachweislich von ihm verschuldete Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Personenschäden haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt sinngemäß für Schäden, die auf von ihm beigezogene Dritte zurückgehen.

8.2  Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Kosten aus Betriebsunterbrechungen, Datenverlust und Ansprüche Dritter, ist ausgeschlossen.

8.3  Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe von Punkt 5. Eine Haftung ist insbesondere ausgeschlossen, soweit der Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber die ihm nach Punkt 5.4 obliegende Kontrolle der Datensicherung unterlassen hat, oder soweit er auf Hard- oder Softwareprodukte Dritter im Sinne von Punkt 5.3 zurückgeht.

8.4  Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen der Telekommunikations- und Strominfrastruktur einschließlich der Anbindungen Dritter.

8.5  Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

8.6  Erbringt der Auftragnehmer Leistungen unter Beiziehung Dritter und entstehen daraus Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche auf Verlangen an den Auftraggeber ab.

8.7  Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre des Auftragnehmers verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde.

9. Entgelte, Zahlung und Preisanpassung

9.1  Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer und ab Geschäftssitz des Auftragnehmers. Transport-, Versicherungs-, Installations- und Aufstellungskosten sowie allfällige Gebühren werden gesondert verrechnet.

9.2  Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit und werden zum vereinbarten Stundensatz verrechnet. Fahrt-, Tages- und Nächtigungsgelder werden nach den jeweils gültigen Sätzen zusätzlich verrechnet.

9.3  Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Leistungen im Voraus zu bezahlen. Abrechnungszeiträume, Fälligkeiten und Verlängerungen bei Wartungs- und Serviceverträgen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag.

9.4  Rechnungen sind 7 Tage ab Rechnungserhalt ohne Abzug und spesenfrei zur Zahlung fällig. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen sinngemäß. Eine Zahlung gilt an dem Tag als erfolgt, an dem der Auftragnehmer über sie verfügen kann.

9.5  Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB sowie alle zur Einbringung erforderlichen Kosten verrechnet, insbesondere Mahn-, Anwalts- und Inkassokosten. Überschreitet der Verzug 14 Tage, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang einzustellen und offene Entgelte für bereits erbrachte Leistungen sofort fällig zu stellen.

9.6  Die Entgelte für laufende Leistungen werden jährlich, erstmals zum 1. Jänner des auf den Vertragsabschluss folgenden Jahres, entsprechend der Veränderung des von der Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI 2020 oder eines an seine Stelle tretenden Index) angepasst. Als Ausgangsbasis gilt der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Indexwert. Der Auftragnehmer teilt die Anpassung dem Auftraggeber mindestens einen Monat vor Wirksamkeit mit. Eine Anpassung nach unten erfolgt nicht.

9.7  Der Auftragnehmer ist berechtigt, darüber hinausgehende Anpassungen der Stunden- und Pauschalsätze mit einer Ankündigungsfrist von einem Monat vorzunehmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall berechtigt, den betroffenen Dauerschuldvertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens zu kündigen.

9.8  Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit vom Auftragnehmer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nicht zu.

9.9  Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung von angemessenen Anzahlungen oder sonstigen Sicherheiten abhängig zu machen. Bei Hardwarelieferungen kann er eine Anzahlung bis zur Höhe des Einkaufswertes verlangen; eine Pflicht dazu besteht nicht.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1  Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung einschließlich Zinsen und Kosten Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat sie bis dahin sorgfältig zu behandeln und instand zu halten. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen vor vollständiger Bezahlung sind ausgeschlossen.

10.2  Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen; der Auftraggeber verpflichtet sich zur Herausgabe. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts gilt nicht als Vertragsrücktritt. Bei Warenrücknahme ist der Auftragnehmer berechtigt, die angefallenen Transport- und Manipulationskosten zu verrechnen.

10.3  Veräußert der Auftraggeber Vorbehaltsware weiter, tritt er die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte bereits jetzt bis zur Höhe der offenen Forderung an den Auftragnehmer ab und hat den Erlös gesondert zu verwahren. Auf Verlangen sind die Abnehmer bekanntzugeben und von der Abtretung zu verständigen.

10.4  Wird Vorbehaltsware gepfändet oder beschlagnahmt oder machen Dritte Ansprüche darauf geltend, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu verständigen, auf dessen Eigentum hinzuweisen und die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

11. Nutzungsrechte an Software und Unterlagen

11.1  Soweit dem Auftraggeber Software überlassen oder deren Nutzung im Rahmen der Leistungen ermöglicht wird, erhält er ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht, diese in unveränderter Form für die Dauer des Vertrages zu nutzen.

11.2  Bei Nutzung in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer, bei Einzelplatznutzung für jedes Gerät eine Lizenz erforderlich. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Lizenzbedingungen und für eine ausreichende Zahl an Lizenzen verantwortlich.

11.3  Urheber- und Leistungsschutzrechte an Software, Datenbanken, Konzepten und Dokumentationen verbleiben beim Auftragnehmer oder dessen Lizenzgebern. Vorhandene Urheberrechts- und Eigentumsvermerke dürfen nicht entfernt oder verändert werden.

11.4  Überlassene Unterlagen, insbesondere Dokumentationen, dürfen weder vervielfältigt noch entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben werden. Kopien zu Archiv- und Datensicherungszwecken bleiben zulässig, soweit die Lizenzbedingungen dem nicht entgegenstehen.

12. Zugangsdaten, Dokumentation und Systemübergabe

12.1  Die für den laufenden Betrieb erforderliche Dokumentation wird dem Auftraggeber bei der Systemübergabe vor Ort ausgehändigt.

12.2  System- und Administratorkennwörter sowie die Systemdokumentation werden nach vollständigem Zahlungseingang und auf Aufforderung des Auftraggebers übergeben, soweit dadurch keine bestehenden Vereinbarungen zu Servicevertrag oder Gewährleistung beeinträchtigt werden.

12.3  Verwaltet der Auftragnehmer Zugangsdaten für den Auftraggeber, geschieht dies nach dem Stand der Technik. Der Auftraggeber kann jederzeit die Herausgabe der ihn betreffenden Zugangsdaten verlangen.

13. Höhere Gewalt

13.1  Können vertragliche Verpflichtungen infolge höherer Gewalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitliche Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen und Datenleitungen, großflächige Störungen bei Cloud- oder Rechenzentrumsdienstleistern, Cyberangriffe auf Dritte sowie nach Vertragsabschluss eintretende Gesetzesänderungen.

13.2  Die betroffenen Pflichten ruhen für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Monate an, ist jeder Vertragspartner berechtigt, den betroffenen Vertrag aufzulösen.

14. Vertragsdauer und Beendigung

14.1  Wartungs- und Serviceverträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und beginnen mit dem vereinbarten Zeitpunkt. Sie können von jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer allenfalls vereinbarten Mindestlaufzeit. Abweichende Laufzeiten und Kündigungsfristen im jeweiligen Wartungsvertrag gehen vor.

14.2  Das Recht zur Auflösung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Vertragspartner trotz schriftlicher Mahnung und Androhung der Auflösung wesentliche Vertragspflichten verletzt, wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wird, oder wenn der Auftraggeber mit Zahlungen erheblich in Verzug gerät.

14.3  Bei Beendigung des Vertrages sind überlassene Unterlagen und Dokumentationen des jeweils anderen Vertragspartners zurückzustellen oder auf dessen Verlangen zu löschen.

14.4  Auf Wunsch unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Vertragsende bei der Übergabe an den Auftraggeber selbst oder an einen von ihm benannten Dritten. Diese Leistungen werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet und setzen voraus, dass sämtliche offenen Forderungen beglichen sind.

14.5  Nach Beendigung eines Vertrages ist der Auftragnehmer berechtigt, die beim Auftraggeber eingerichteten Zugänge, Überwachungen und Fernwartungsverbindungen zu deaktivieren.

15. Datenschutz

15.1  Beide Vertragspartner halten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Datenschutzgesetz.

15.2  Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers, die zur Anbahnung, Erfüllung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind. Die Informationen nach Art 13 DSGVO sind in Anhang B zu diesen AGB enthalten.

15.3  Verarbeitet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers, gilt hierfür die in Anhang A enthaltene Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung nach Art 28 DSGVO. Anhang A ist integrierender Bestandteil dieser AGB und geht in datenschutzrechtlichen Fragen den übrigen Bestimmungen vor.

15.4  Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Unterauftragsverarbeiter heranzuziehen. Die Zulässigkeit, die aktuelle Liste und das Verfahren bei Änderungen richten sich nach Anhang A.

15.5  Der Auftragnehmer und seine Mitarbeiter unterliegen dem Datengeheimnis. Mitarbeiter werden auf die Vertraulichkeit verpflichtet und über die Folgen eines Verstoßes belehrt.

15.6  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Unternehmensdaten, insbesondere Firmenwortlaut, Rechnungsanschrift und UID-Nummer, unverzüglich bekanntzugeben. Unterbleibt die Mitteilung, gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, wenn sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

16. Geheimhaltung

16.1  Die Vertragspartner behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vertraulich und machen sie Dritten nicht zugänglich. Das gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, dem Empfänger bereits ohne Geheimhaltungspflicht bekannt waren, ihm von einem Dritten ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, von ihm nachweislich unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung offenzulegen sind.

16.2  Vom Auftragnehmer beigezogene Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich entsprechenden Geheimhaltungspflicht unterliegen.

16.3  Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.

16.4  Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Logo als Referenz anzuführen, sofern der Auftraggeber dem nicht widerspricht.

17. Abwerbeverbot

17.1  Der Auftraggeber wird während der Vertragsdauer und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende Mitarbeiter oder Subunternehmer, die der Auftragnehmer zur Leistungserbringung eingesetzt hat, weder selbst noch über Dritte abwerben oder beschäftigen.

17.2  Für jeden Fall des Zuwiderhandelns wird eine Vertragsstrafe in Höhe des zwölffachen Bruttomonatsbezuges der betreffenden Person vereinbart. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

18. Schlussbestimmungen

18.1  Forderungen gegen den Auftragnehmer dürfen ohne dessen schriftliche Zustimmung nicht abgetreten werden. Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf ein verbundenes Unternehmen zu übertragen.

18.2  Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

18.3  Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt.

18.4  Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts, auch wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird.

18.5  Für Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.

18.6  Die Vertragssprache ist Deutsch.

Anhang A · Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung

Gemäß Art 28 DSGVO · Integrierender Bestandteil der AGB der DIROPA IT GmbH

A1. Gegenstand, Dauer und Zweck

A1.1  Der Auftraggeber ist Verantwortlicher, der Auftragnehmer ist Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO, soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen personenbezogene Daten des Auftraggebers verarbeitet.

A1.2  Gegenstand der Verarbeitung sind jene Tätigkeiten, die zur Erbringung der vereinbarten IT-Leistungen erforderlich sind, insbesondere Betreuung, Wartung und Fernwartung von Servern, Arbeitsplätzen, Netzwerken und mobilen Geräten, Betrieb und Überwachung von Datensicherungen, Betreuung von E-Mail- und Cloud-Diensten, Störungsbehebung sowie Datenmigrationen.

A1.3  Der Auftragnehmer verarbeitet die Daten ausschließlich zum Zweck der Erbringung dieser Leistungen. Eine Nutzung für eigene Zwecke findet nicht statt.

A1.4  Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses.

A2. Art der Daten und Kreis der Betroffenen

A2.1  Verarbeitet werden können, je nach beauftragter Leistung: Stamm- und Kontaktdaten, Benutzer- und Anmeldedaten, Kommunikationsdaten einschließlich E-Mail-Inhalten, Protokoll- und Nutzungsdaten, Datei- und Dokumenteninhalte sowie in Datensicherungen enthaltene Datenbestände. Sofern der Auftraggeber besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art 9 DSGVO verarbeitet, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer darauf hinzuweisen.

A2.2  Betroffen sind je nach Leistung insbesondere Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten und sonstige Geschäftspartner des Auftraggebers.

A2.3  Der Auftragnehmer nimmt auf Art und Umfang der beim Auftraggeber gespeicherten Daten keinen Einfluss. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung und die Erfüllung der Informationspflichten gegenüber den Betroffenen obliegen dem Auftraggeber.

A3. Weisungen

A3.1  Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Auftraggebers. Der zugrunde liegende Vertrag samt Leistungsbeschreibung gilt als Erstweisung. Weitere Weisungen sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.

A3.2  Ist der Auftragnehmer der Auffassung, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt, teilt er dies dem Auftraggeber unverzüglich mit. Er ist berechtigt, die Ausführung bis zur Bestätigung oder Änderung der Weisung auszusetzen.

A3.3  Ist der Auftragnehmer aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung zur Verarbeitung verpflichtet, teilt er dies dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, sofern die betreffende Rechtsvorschrift dies nicht verbietet.

A4. Vertraulichkeit

A4.1  Der Auftragnehmer setzt zur Verarbeitung nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet oder einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterworfen sind. Die Verpflichtung besteht über das Ende der Tätigkeit hinaus fort.

A5. Technische und organisatorische Maßnahmen

A5.1  Der Auftragnehmer trifft die nach Art 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, insbesondere:

Zutrittskontrolle: versperrte Technik- und Serverräume, Zutritt nur für berechtigte Personen

Zugangskontrolle: individuelle Benutzerkonten, Mehrfaktor-Authentifizierung für administrative Zugänge und Fernwartung, Passwortrichtlinien, zentrale Verwaltung von Zugangsdaten

Zugriffskontrolle: rollenbasierte Berechtigungen nach dem Prinzip der geringsten Rechte, getrennte administrative Konten

Weitergabekontrolle: Transportverschlüsselung bei Fernwartung und Datenübertragung, Verschlüsselung von Datensicherungen nach dem Stand der Technik

Verfügbarkeitskontrolle: mehrstufiges Sicherungskonzept, unveränderbare Sicherungen (Immutability), unterbrechungsfreie Stromversorgung, Schutz vor Schadsoftware, laufende Aktualisierung der eingesetzten Systeme

Eingabe- und Protokollkontrolle: Protokollierung administrativer Zugriffe und Fernwartungssitzungen

Trennungskontrolle: mandantengetrennte Speicherung der Daten unterschiedlicher Auftraggeber

Organisation: Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis, Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, dokumentierte Abläufe für Störungen und Datenschutzvorfälle

A5.2  Die Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sie anzupassen, solange das Schutzniveau nicht unterschritten wird.

A6. Unterauftragsverarbeiter

A6.1  Der Auftraggeber erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung zur Heranziehung der nachstehend genannten Unterauftragsverarbeiter:

UnterauftragsverarbeiterLeistung / ZweckOrt der Verarbeitung
DIROPA IT GmbHDIROPA Cloud Backup (Veeam Cloud Connect), Offsite-SicherungÖsterreich
NinjaOneRemote Monitoring und Management, Fernwartung, Patch Management, IT-DokumentationEU
MicrosoftMicrosoft 365, Exchange Online, Entra IDEU
Datenreisebüro EDV & IT Management und Dienstleistung GmbH (DRB)Projektbezogene Mitarbeit an der IT-BetreuungÖsterreich

A6.2  Der Auftragnehmer schließt mit jedem Unterauftragsverarbeiter eine Vereinbarung ab, die diesem die gleichen Pflichten auferlegt, die ihn selbst nach dieser Vereinbarung treffen.

A6.3  Beabsichtigt der Auftragnehmer, einen weiteren Unterauftragsverarbeiter heranzuziehen oder einen bestehenden zu ersetzen, teilt er dies dem Auftraggeber mindestens vier Wochen vorher mit. Der Auftraggeber kann der Änderung innerhalb von zwei Wochen ab Zugang aus wichtigem, datenschutzrechtlich begründetem Anlass widersprechen. Widerspricht er, sind beide Vertragspartner berechtigt, die betroffene Leistung zum Zeitpunkt der geplanten Umstellung zu beenden.

A6.4  Leistungen Dritter, die der Auftragnehmer lediglich vermittelt und die der Auftraggeber unmittelbar mit dem Dritten vereinbart, sind keine Unterauftragsverarbeitung. Der Auftraggeber schließt die erforderlichen Vereinbarungen in diesem Fall selbst ab.

A7. Unterstützung des Auftraggebers

A7.1  Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber im Rahmen seiner Möglichkeiten bei der Beantwortung von Anträgen betroffener Personen nach den Art 12 bis 23 DSGVO. Wendet sich eine betroffene Person unmittelbar an den Auftragnehmer, leitet er das Anliegen unverzüglich an den Auftraggeber weiter.

A7.2  Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der Pflichten nach den Art 32 bis 36 DSGVO, insbesondere bei der Sicherheit der Verarbeitung, bei der Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und bei Datenschutz-Folgenabschätzungen.

A7.3  Wird dem Auftragnehmer eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten bekannt, die Daten des Auftraggebers betrifft, informiert er den Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden ab Kenntnis, und teilt die ihm bekannten Umstände mit.

A7.4  Unterstützungsleistungen nach diesem Punkt, die über die Mitteilung nach A7.3 hinausgehen und nicht auf einem Verschulden des Auftragnehmers beruhen, werden nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils gültigen Sätzen verrechnet.

A8. Nachweise und Kontrollen

A8.1  Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber auf Anfrage die zum Nachweis der Einhaltung dieser Vereinbarung erforderlichen Informationen zur Verfügung.

A8.2  Kontrollen vor Ort sind nach rechtzeitiger Ankündigung, während der üblichen Geschäftszeiten, ohne Störung des Betriebsablaufs und höchstens einmal jährlich zulässig, sofern kein besonderer Anlass vorliegt. Der Aufwand des Auftragnehmers wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

A9. Löschung und Rückgabe

A9.1  Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses gibt der Auftragnehmer die verarbeiteten Daten nach Wahl des Auftraggebers zurück oder löscht sie. Die Rückgabe oder Löschung erfolgt binnen 60 Tagen ab Vertragsende, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb dieser Frist schriftlich etwas anderes verlangt.

A9.2  Daten in Sicherungskopien werden mit Ablauf der jeweiligen Aufbewahrungszyklen gelöscht.

A9.3  Von der Löschung ausgenommen sind Daten, für die den Auftragnehmer eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht trifft, insbesondere Rechnungs- und Buchhaltungsunterlagen nach § 132 BAO und § 212 UGB. Diese Daten werden für die Dauer der Aufbewahrungspflicht gesperrt und danach gelöscht.

A9.4  Verlangt der Auftraggeber die Rückgabe von Daten, erfolgt diese in einem gängigen Format nach Wahl des Auftragnehmers. Der Aufwand wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

A10. Haftung und Schlussbestimmungen

A10.1  Für die Haftung gilt Art 82 DSGVO. Im Innenverhältnis gelten ergänzend die Haftungsbestimmungen der AGB.

A10.2  Bei Widersprüchen zwischen dieser Vereinbarung und den übrigen Bestimmungen der AGB geht in datenschutzrechtlichen Fragen diese Vereinbarung vor.

Anhang B · Information über die Verarbeitung personenbezogener Daten

Gemäß Art 13 DSGVO · Integrierender Bestandteil der AGB der DIROPA IT GmbH

B1. Verantwortlicher

B1.1  Verantwortlich für die nachstehend beschriebene Verarbeitung ist die DIROPA IT GmbH, Kornweg 19, 8410 Wildon, FN 406872 t, E-Mail info@diropa.at, Telefon +43 (0)50 445. Ein Datenschutzbeauftragter ist nicht bestellt, da die Voraussetzungen des Art 37 DSGVO nicht vorliegen.

B1.2  Diese Information betrifft die Verarbeitung von Daten, die der Auftragnehmer als Verantwortlicher zur Anbahnung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung verarbeitet. Für Daten, die er im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, gilt Anhang A.

B2. Zwecke, Rechtsgrundlagen und Daten

B2.1  Zur Anbahnung, Erfüllung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses werden Firmen- und Kontaktdaten, Daten der Ansprechpartner, Angebots-, Auftrags- und Rechnungsdaten, Leistungsaufzeichnungen sowie Korrespondenz verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit b DSGVO.

B2.2  Zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten, insbesondere steuer- und unternehmensrechtlicher Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflichten, werden die dafür erforderlichen Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit c DSGVO.

B2.3  Zur Sicherstellung des IT-Betriebs, zur Dokumentation erbrachter Leistungen, zur Störungsbearbeitung sowie zur Geltendmachung und Abwehr von Rechtsansprüchen werden die dafür erforderlichen Daten auf Grundlage berechtigter Interessen verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.

B2.4  Eine Verarbeitung zu Werbezwecken erfolgt nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist oder eine Einwilligung vorliegt. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

B3. Empfänger

B3.1  Daten werden an Empfänger übermittelt, soweit dies zur Vertragserfüllung oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist, insbesondere an Distributoren und Hersteller zur Abwicklung von Bestellungen, Lizenzen und Garantiefällen, an Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung, an Banken und Zahlungsdienstleister, an IT-Dienstleister des Verantwortlichen sowie an Behörden und Gerichte im gesetzlich vorgesehenen Umfang.

B3.2  Eine Übermittlung in Drittländer erfolgt nur, soweit sie zur Leistungserbringung erforderlich ist und die Voraussetzungen der Art 44 ff DSGVO erfüllt sind.

B4. Speicherdauer

B4.1  Daten werden gespeichert, solange sie für die genannten Zwecke erforderlich sind. Daten, die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen, werden für deren Dauer aufbewahrt, insbesondere sieben Jahre nach § 132 BAO und § 212 UGB. Darüber hinaus werden Daten aufbewahrt, solange Rechtsansprüche geltend gemacht werden können.

B5. Rechte der betroffenen Person

B5.1  Betroffene Personen haben das Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit sowie das Recht auf Widerspruch gegen eine Verarbeitung, die auf berechtigten Interessen beruht. Anfragen sind an info@diropa.at zu richten.

B5.2  Es besteht das Recht auf Beschwerde bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, Barichgasse 40-42, 1030 Wien.

B5.3  Die Bereitstellung der Daten ist für den Abschluss und die Durchführung des Vertrages erforderlich. Ohne diese Daten kann das Vertragsverhältnis nicht begründet oder durchgeführt werden. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt.